Sehr geehrte Mandantinnen, sehr geehrte Mandanten,
wir als Ihr steuerlicher Berater hoffen, dass Sie bisher gesund durch die bisherige Pandemie gekommen sind. Damit das auch wirtschaftlich so bleibt, stehen wir Ihnen wie gewohnt zur Seite und geben Ihnen einen aktualisierten Überblick über die Überbrückungshilfe II und die Novemberhilfe.
Nach Ablauf der Corona-Überbrückungshilfe I kann seit Oktober die Überbrückungshilfe II für die Monate September bis Dezember beantragt werden. Es handelt sich um nichtrückzahlbare Zuschüsse zu den betrieblichen Fixkosten, die im Rahmen der Gewinnermittlung gewinnerhöhend berücksichtigt werden müssen.
Hierbei sind die folgenden Antragsvoraussetzungen zu erfüllen:
oder
Hinweis: Im Rahmen der Prüfung für die Antragsberechtigung, sind die Umsätze September bis Dezember 2020 vollkommen unerheblich.
Bei Erfüllung der o.g. Antragsvoraussetzungen erfolgt die Überprüfung der Fördersätze auf Grundlage der Umsätze September bis Dezember 2020 im Vergleich zu den Vorjahreswerten. Die Fördersätze betragen:
Die Berechnung wird dabei jeweils für jeden Monat einzeln vorgenommen. Liegt der Umsatzeinbruch in einem Fördermonat bei weniger als 30% gegenüber dem Vergleichsmonat, entfällt die Überbrückungshilfe für diesen Monat. Die maximale Förderungshöhe beträgt pro Monat EUR 50.000,00.
Die Anträge können nur über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt bis zum 31. Januar 2021 gestellt werden.
Weiterhin weisen wir in diesem Zusammenhang auch auf die beschlossene Novemberhilfe hin.
Die Novemberhilfe des Bundes richtet sich an Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die von der temporären Schließung (2. Lockdown) betroffen sind.
Direkt betroffene Unternehmen
Alle zuvor genannten Unternehmen die ihren Geschäftsbetrieb einstellen mussten (Schließungsverordnung vom 28.10.2020).
Indirekt betroffene Unternehmen
Alle Unternehmen die nachweislich und regelmäßig 80% ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.
Die Förderung von Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigen soll bis zu 75% des Umsatzes des Vorjahresmonats betragen (November 2019). Bei der Ermittlung der Höhe der Novemberhilfe werden erhaltene Finanzhilfen (Kurzarbeitergeld, Überbrückungshilfe), die für den November gezahlt wurden, angerechnet. Für Restaurantbetriebe ist eine gesonderte Regelung vorgesehen, die im Einzelfall zu besprechen ist.
Die Anträge können seit dem 25. November 2020 über die Plattform www.uberbrueckungshilfe-unternehmen.de nur über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt gestellt werden. Ausgenommen sind Solo-Selbständige, die nicht mehr als EUR 5.000,00 beantragen. Diese können den Antrag selbst stellen (hier ist ein Elster-Zertifikat erforderlich).
Ausblick auf das Jahr 2021:
Es wurde bereits eine Überbrückungshilfe III seitens der Bundesregierung angekündigt. Bei Bekanntwerden genauerer Informationen werden wir Sie auch diesbezüglich auf dem Laufenden halten.
Bei Rückfragen sprechen Sie uns gern an, wir stehen Ihnen auch in diesen Zeiten vertrauensvoll zur Seite.
Bleiben Sie gesund.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr CAB Team